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BEK 2023 34

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-05-04 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 10. März 2023 im Zu- sammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 16. Januar 2023 keine Strafuntersuchung gegen verantwortliche Personen der Kantonspolizei an- hand. Dagegen beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verweist (KG-act. 4).

E. 2 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit begründet, dass es sich bei den Schilderungen der Strafanzeigeerstatterin um pauschale Schuldzuweisungen handle und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlä- gen, dass in amtsmissbräuchlicher Weise Unterlagen entfernt worden wären oder eine Rapportierung aus sachfremden Zwecken erfolgt wäre. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen konkreten Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO), wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2). Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unter- liegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Mai 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2023 BEK 2023 34 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, ST 2023 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 10. März 2023 im Zu- sammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 16. Januar 2023 keine Strafuntersuchung gegen verantwortliche Personen der Kantonspolizei an- hand. Dagegen beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verweist (KG-act. 4).

2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit begründet, dass es sich bei den Schilderungen der Strafanzeigeerstatterin um pauschale Schuldzuweisungen handle und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlä- gen, dass in amtsmissbräuchlicher Weise Unterlagen entfernt worden wären oder eine Rapportierung aus sachfremden Zwecken erfolgt wäre. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen konkreten Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO), wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2). Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unter- liegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Mai 2023 kau